Tipp zum Umgang mit Wespen

Gefährlich oder gefährdet?

Das Landratsamt Freising hat uns darauf hingewiesen, dass die Feuerwehren für den Themenkreis im Zusammenhang mit Wespen, Hummeln, Wildbienen, Honigbienen und Hornissen nicht zuständig sind. Wir haben im Ehrenamt weit wichtigere Aufgaben. Wie sich aber die Zuständigkeiten im Detail darstellen, ist oft unklar. Dennoch werden wir von den Bürgern in solchen Fällen häufig als Erstes kontaktiert.

 


 

Daher gibt uns das Landratsamt Freising folgende Hinweise, die wir gerne an Sie weitergeben:

  • Nicht jedes Nest stechender Insekten stellt für sich eine Gefahr oder gar Bedrohung dar.
  • Es gibt jedoch Situationen, in denen ein „miteinander Auskommen“ nicht möglich ist, etwa wenn Wohnräume nicht mehr nutzbar sind.
  • Wenn eine Umsiedlung des Nestes nicht (mehr) möglich ist, bleibt dann nur noch die Vernichtung desselben. Das müssen professionelle Schädlingsbekämpfer leisten. Auch die Bestimmung der jeweils betroffenen Art gehört zur Dienstleistung dieser Profis.
  • Das Landratsamt und - wie oben schon festgestellt - die Feuerwehr sind grundsätzlich nicht für die Entfernung von Nestern zuständig.

 

Anrufe besorgter Bürger sollen wir an das Landratsamt weiterleiten. Die Mitarbeiter des Landratsamtes beraten die Bürger gerne.
Problemlösungen im Sinne von Entfernung kritischer Nester kann das Landratsamt, wie gesagt, nicht anbieten.

 


 

Zu beachten sind auch folgende Hinweise zum Artenschutzrecht:

  • Nicht geschützt sind: Deutsche Wespe, Gemeine Wespe und Honigbiene.
  • Alle anderen wespenartigen Insekten, egal ob echte Wespen, Hummeln, Wildbienen oder Hornissen stehen unter Artenschutz.
  • Ist eine Beseitigung von deren Nestern aus Sicherheitsgründen unumgänglich, bedarf es dafür einer artenschutzrechtlichen Ausnahmeerlaubnis, damit der Schädlingsbekämpfer tätig werden darf.
  • Diese Erlaubnis erteilt die höhere Naturschutzbehörde bei der Regierung von Oberbayern.
  • Einzige Ausnahme: Hornissen. Hier sind für die Erlaubnis die Landratsämter zuständig.
  • Für verwilderte Honigbienen bedarf es keiner artenschutzrechtlichen Erlaubnis. Hier sollten Imker eingeschaltet werden.
  • Den für die notwendigen Erlaubnisse erforderlichen Antrag müssen die Betroffenen direkt bei der zuständigen Behörde selber stellen.
  • Ein nicht genehmigtes, eigenmächtiges Vorgehen gegen geschützte Arten kann als Straftatbestand gegebenenfalls von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden.

 

Bei Rückfragen steht Ihnen das Landratsamt gerne zur Verfügung.